Schadenregulierung eines Autounfalls im europäischen Ausland

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Leon Peters

Rechtsanwalt | Köln

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Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit Ihrem Auto durch Paris, Barcelona, Athen oder Warschau und plötzlich knallt es. Ein Autounfall. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch mit Kosten verbunden, auf denen Sie nicht sitzen bleiben wollen. In Deutschland ist die Schadensregulierung denkbar einfach; war der Unfall Ihrerseits unverschuldet, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers sowohl die Anwalts-, als auch die Gutachterkosten. Doch wie verhält sich das im europäischen Ausland?

Was Sie beachten und wissen sollten:

Allgemeines

1) Welches Recht gilt?

Zunächst ist zu beachten, dass für Schadensersatzansprüche das geltende Recht im Unfallland maßgeblich ist. Daher dauert die Schadensregulierung meist länger. Unabhängig der unter Umständen vom deutschen Recht abweichenden Verjährungsfristen ist es wichtig, dass die ausländische Versicherung und der deutsche Regulierungsbeauftragte den Schadensfall spätestens drei Monate nach der Meldung bearbeiten müssen. Behalten Sie jedoch im Hinterkopf, dass gerade in den Benelux-Staaten und Frankreich dem Unfallbericht ein größerer Wert beigemessen wird als in Deutschland. Unterschreiben Sie den Bericht deshalb auch nur dann, wenn Sie dessen Inhalt verstanden haben!

2) Unfall! Was nun?

Wie auch in Deutschland sollten Sie bei Personenschäden stets die Polizei rufen. Dies gilt auch, wenn Sie Streit mit dem Unfallgegner haben sollten, oder der Sachschaden groß ist. Stets sollte der Unfall von Ihnen protokolliert werden. Notieren Sie sich dazu:

  • Die Personalien und die Versicherung des Unfallgegners
  • Den Namen und die Adresse von Zeugen und den Unfallhergang

Auch Fotos der Fahrzeuge und der Schäden sind sehr hilfreich.

Wichtig ist: Kommt es zum Streitfall, kann die gegnerische Versicherung auch beim Wohnsitz des Geschädigten, also gegebenenfalls in Deutschland, verklagt werden. Die gilt jedoch nur für die Haftungsfrage und die Schadenshöhe.

3) Bin ich versichert?

Vereinfacht wurde in den letzten Jahren immerhin der Haftpflichtnachweis selbst. Wo es früher eine Vielzahl von Systemen gab, reicht heute im europäischen Ausland meist Ihr Kennzeichen als Versicherungsnachweis aus. Doch es geht nicht immer ohne die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ (Kurz IVK; Früher: „grüne Karte“). Für die Einreise beispielsweise nach Großbritannien, in die Türkei oder die Ukraine ist sie weiterhin Pflicht und auch in Italien sollten Sie diese vorsichtshalber mitführen. Im Zweifel empfiehlt sich ein Blick in die jeweilen Einreisbestimmungen.

Doch was passiert, wenn der Unfallgegner nicht versichert sein sollte? Dazu gibt es die Entschädigungsstelle für Verkehrsopfer der Autohaftpflichtversicherer. Ist die Schadensregulierung auf herkömmlichem Wege unmöglich, werden Im Einzelfall entstandene Kosten durch die Garantiefonds des Herkunftslands des Unfallverursachers bestritten.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die Besonderheiten der europäischen Länder, wenn es um die Erstattung der Anwalts- und Gutachterkosten geht. Doch entscheidend ist auch hier stets der konkrete Einzelfall. Wie Unfallfix Ihnen hilft, sich in der unübersichtlichen Lage zurecht zu finden, erfahren Sie hier.

4) Frankreich:

Die Gutachterkosten werden häufig, aber nicht immer erstattet.

Die Anwaltskosten muss der Geschädigte grundsätzlich selbst tragen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen worden ist. Bei Obsiegen im Prozess wird gelegentlich eine Prozesskostenpauschale zugesprochen.

5) Polen:

Gutachterkosten werden nur dann erstattet, wenn die Begutachtung mit dem Einverständnis der Versicherung erfolgte.

Anwaltskosten müssen vom Geschädigten grundsätzlich selber getragen werden, wenn keine einschlägige Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde. Das es zu einer Erstattung dieser Kosten kommt, ist eine absolute Seltenheit.

6) Österreich:

In Österreich werden die Gutachterkosten in aller Regel erstattet, außer der Schaden wurde bereits von einer österreichischen Versicherung begutachtet.

Diese gute Nachricht erstreckt sich auch auf die Anwaltskosten. Diese werden in den meisten Fällen übernommen.

7) Italien:

Gutachterkosten werden in Italien in aller Regel nur übernommen, wenn ein Gutachten im Prozess durch einen Richter zur Klärung der Sachlage angefordert worden ist. Auf Kosten für Gutachten, die Sie selbstständig vor dem Prozess in Auftrag gegeben haben, bleiben Sie grundsätzlich sitzen.

Sämtliche Anwaltskosten tragen Sie zumindest teilweise, sofern Sie keine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben. Die Quoten richten sich nach dem konkreten Einzelfall.

8) Tschechien:

In Tschechien bekommen Sie die Gutachterkosten dann, wenn ein Gutachten zum Schadensnachweis zwingend erforderlich ist, oder die Versicherung des Unfallgegners ein Gutachten angefordert hat.

Die gerichtlichen Anwaltskosten bekommen Sie erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird. Die vorgerichtlichen Kosten tragen Sie jedoch in aller Regel selbst.

9) Niederlande:

Gutachterkosten werden erstattet, wenn ein Gutachten erforderlich ist und dies nicht mit einem außer Verhältnis stehendem Aufwand verbunden ist, oder wenn es sich bei Ihrem Schaden um einen Totalschaden handelt.

Sämtliche Anwaltskosten werden Ihnen grundsätzlich erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn es einer anwaltlichen Vertretung nicht bedurft hätte.

10) Portugal:

Die Gutachterkosten in Portugal bekommen Sie immer nur dann zurück, wenn entweder der Sachverständige von der gegnerischen Versicherung beauftragt worden ist, oder das Gutachten dem Nachweis eines Totalschadens angefordert wurde. Dafür werden oft die Kosten für einen deutschen Gutachter im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung nach einem erfolgreichen Gerichtsprozess übernommen.

Die Anwaltskosten (gerichtlich und außergerichtlich) tragen Sie als Geschädigter selbst. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie keine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben.

11) Schweiz:

In der Schweiz werden Ihnen die Gutachterkosten immer dann ersetzt, wenn ein Gutachten erforderlich war. Dies ist zum Beispiel bei Totalschäden der Fall. Wie in Österreich ist die Voraussetzung dafür jedoch grundsätzlich, dass die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst besichtigt hat.

Anwaltskosten, welcher außerhalb des Prozesses anfallen, werden in der Schweiz übernommen, sofern die Einschaltung eines Anwalts, beispielsweise aufgrund komplexer Rechtslage, notwendig war.

12) Spanien:

In Spanien tragen Sie die außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls selbst und auch die Prozesskosten tragen Sie nur dann nicht, wenn Sie den Prozess vollumfänglich gewinnen.

Auch die Gutachterkosten werden Ihnen in aller Regel nicht erstattet.

13) Türkei:

Die Türkei ist zwar kein Mitglied der EU, ist jedoch eines der beliebtesten Reiseziele und damit auch prädestiniert für Unfälle.

Das Mitführen der IVK („grüne Karte“) ist hier Pflicht!

Sind bei Ihnen Gutachterkosten angefallen, werden diese dann übernommen, wenn es sich um einen türkischen Gutachter handelte. Die Kosten für deutsche Gutachter werden Ihnen nur ausnahmsweise erstattet.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden Ihnen hingegen überhaupt nicht erstattet. Unterliegt die Gegenpartei, muss diese jedoch die Prozesskosten in Höhe der türkischen Gebührenordnung für Anwälte tragen.